der bundestag will heute über die vorratsdatenspeicherung entscheiden. die öffentliche bundestagsdebatte findet heute mittag ungefähr zwischen 13 und 14 uhr statt und kann per internetstream live mitverfolgt werden (z.b. hier).

grundgesetzmissverstehend
passend zum thema verwies netzpolitik.org auf ein interview, indem die bundesjustizministerin zeigt, dass sie offenbar das volkszählungsurteil des bundesverfassungsgerichts, das die informationelle selbstbestimmung zum grundrecht erhoben hat, nicht verstanden hat. im deutschlandfunk-interview verkündet die ministerin öffentlich:
DLF: Gehört die informationelle Selbstbestimmung nicht mehr zum Verständnis einer modernen Demokratie?
Zypries: Doch natürlich. Aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heisst ja nur, dass Bürger darüber informiert werden müssen, wer was von ihnen speichert. Und das hat sich auch als Abwehrrecht gegen den Staat positioniert.
die verfassungsrichter begründeten das urteil seinerzeit im kern folgendermaßen:
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
demnach geht es bei der informationellen selbstbestimmung keineswegs darum, dass alle bürgerInnen lediglich “informiert werden müssen, wer was von ihnen speichert”, sondern gerade darum, dass die/der einzelne das (grund)recht hat “grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner[/ihrer] persönlichen Daten zu bestimmen”.

