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Archive for September 2007

niemand hat die absicht aus dem fzs auszutreten

so oder so ähnlich scheint die diskussion um die perspektive des studentischen dachverbands fzs – begleitet von zahlreichen austrittsdrohungen und austritten – in den letzten monaten zu laufen. nun ist das thema auch in münster angekommen. im studierendenparlament soll heute abend, auf antrag der uni-gal, über den austritt aus dem fzs beraten werden.

der asta schreibt in seinem aktuellen newsletter:

Ob der Austritt vollzogen werden kann, wird von der Anwesenheit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier, ihrem Stimmverhalten, Zeitressourcen… abhängen.

es hängt laut asta also zum einen davon ab, ob eine mehrheit für den austritt zustande kommt und zum anderen, ob aufgrund von zeit, lust und verzögerungstaktik überhaupt über das thema debattiert werden wird.

die uni münster ist eine der mitglieder- und damit zahlungsstärksten mitgliedshochschule im verband und deshalb werden laut asta alle geschütze aufgefahren:

Vorstandsmitglieder des fzs haben sich bereits angekündigt, um den Austritt zu verhindern.

zum umgang des fzs-vorstands mit der gegenwärtigen krise im verband sei auf einen aktuellen nd-artikel vom letzten freitag verwiesen:

Augen zu und durch

Die Krise des studentischen Dachverbandes fzs lässt den neuen Vorstand kalt

Der studentische Dachverband fzs (»freier zusammenschluss von studentInnenschaften«) befindet sich nach dem Austritt einiger Studierendenvertretungen und internen Streitigkeiten um den künftigen Kurs des Verbandes in einer Krise. Im neu gewählten Vorstand der Organisation, die nach eigenen Angaben die Interessen von über einer Million Studierenden vertritt, will man davon aber offenbar nichts wissen.

ein weiterer grund warum heute ein spannender abend zu werden scheint.

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im zuge der aktion „pimp my wahlordnung“ soll sich nach dem willen der ag-wahlen auch bei den fachschaften etwas ändern. es geht um eine satzungsänderung und eine neue ordnung, die die zuordnung von studierenden zu fachschaften regeln soll. in dieser ordnung tauchen nicht alle aktuell existierenden fachschaften der uni münster auf, was den (ersten) eindruck erweckt, dass dadurch die eine oder andere fachschaft de facto abgeschafft wird.

der ag-wahlen zufolge wird diese ordnung notwendig, da die rechtsaufsicht der uni münster eine solche ordnung bereits mehrfach angemahnt habe. darüber hinaus sollen dadurch offensichtlich probleme umgangen werden, die „bei der Neugründung von Fachschaften und dem Neuentstehen von Fächern“ entstehen:

Die „Auslagerung“ der Zuordnung vereinfacht ihre Aktualisierung beim Entstehen neuer Fächer, da die Hürde der 2/3 Mehrheit einer Satzungsänderung umgangen wird.

wie nun mit den fachschaften in der satzung bzw. fachschaftsneugründungen konkret verfahren werden soll, wird hier nicht ganz deutlich. müssen neue fachschaften nun weiterhin in die satzung eingetragen werden oder nicht? wenn ja dann besteht die „Hürde der 2/3 Mehrheit“ ja weiterhin und wenn nicht, dann hat die studierendenschaft der uni münster bald ein paar fachschaften weniger.

also eine solche zuordnungsordnung könnte das leben vieler fachschaften deutlich erleichtern, aber es scheint noch unklarheiten bei wahlfachschaften aber auch bei der zuordnung zu gleichberechtigten fächern zu geben. und auf fachschaftsneugründungen scheint sich diese änderung weder positiv noch negativ auszuwirken.

die fachschaften der uni münster wurden (ersten recherchen zufolge) nicht über diese diskussion informiert. aber das entspricht wohl dem charakter und politikverständnis dieser neuartigen und vorgeblich neutralen politikberatung.

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auf der heute abend stattfindenden sitzung des studierendenparlaments wird es vorwiegend um formalitäten bei den wahlen der verfassten studierendenschaft gehen. so sollen die beratungsresistenten sp-parlamentaristInnen nun von einer wahlverstehenden expertInnen-gruppe, die mit dem unscheinbaren namen „AG-Wahlen“ und einer aufwandsenschädigung ausgestattet wurde, von bestimmen änderungen in satzung und wahlordnung überzeugt werden.

da für den einen oder anderen änderungsantrag noch weitere recherchen notwendig sind, folgen im folgenden ein paar gedanken zur idee der agentur wahlen eine sogenannte „Listenbeschränkung“ einzuführen. die ag wahlen schlägt vor die wahlordnung folgendermaßen zu ändern:

(2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund von gültigen Wahlbewerbun-
gen aufgestellt werden. Eine Wahllise besteht aus maximal 62 Kandidatinnen/Kandidaten. Die Listen enthalten die Namen der Kandidatinnen/Kandidaten. Die Wahlbewerbung enthält die Wahlliste mit der Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten, deren Einverständiserklärung und gegebenenfalls eine Unterstützerliste.
Näheres regelt § 8.

die agentur denkt durch diesen vorschlag verringere sich „der Anreiz, bei der
Suche nach KandidatInnen dubiose Mittel anzuwenden.“ desweiteren führt sie organisatorische vorteile für den zwa aus.

wenn mensch einmal davon absieht, dass dadurch bestimmte listen daran gehindert werden würden über hundert solikandidatInnen mit hausierermethoden oder gleichem parteibuch zu akquirieren, stellt sich aus demokratietheoretischer sicht die frage, ob dieser vorschlag nicht das gegenteil bewirkt und eine allgemeine, unmittelbare, freie, geheime und gleiche wahl in passivem wie aktiven wahlrecht einschränkt.

wahlrechtsexperte Hans Friester erläutert das problem kurz an einem plastischen beispiel:

Es kommt aus der Mischung von Personen und Listenwahl.

  1. Bei der Listenwahl ist es meiner Ansicht nach legitim die Listen zu begrenzen auf die Anzahl aller SP-Sitze plus X mögliche StellvertreterInnen
  2. Bei der Personenwahl ist es nicht zu begründen, warum nicht jede/r auf jeder Liste antreten kann, die er/sie unterstützen will, also wenn es 150 RCDS-Anhängerinnen gibt und die unter dem RCDS antreten wollen ist es ja ihr Recht.

vielleicht sollten sich die damen und herren parlamentaristInnen einmal gedanken über das system als solches machen. aber da das strukturkonservative dehondsche listenpersonenwahlsystem der münsterschen studierenschaft selbsterhaltend ist, wird es hierzu wahrscheinlich nicht kommen.

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selbsttherapierend

am kommenden montag, 17.09. findet um 18:15 uhr im f9 (f-haus) die nächste (22.) sitzung des studierendenparlaments der uni münster statt. die sitzung steht unter dem motto selbsttherapierung, da die parlamentaristInnen sich überwiegend mit sich und ihrem (parlamentaristischem) system beschäftigen. so stehen zahlreiche satzungs- und wahlordnungsänderungen und sogar die schaffung ein neuer ordnungen an.

die tagesordnung ist mit zahllosen neuen und alten und neuen alten themen ziemlich überladen. da verwundert es auch ein wenig, dass nur zu einer sitzung und nicht gleich zu mehreren geladen wurde. die sortierung und priorisierung bestimmter tagesordnungspunkte verwundert weniger und so scheint das studierendenparlament weiterhin darauf verzichten zu wollen, sich aus bestimmten gremien der studierendenschaft zeitnah berichten zu lassen.

hopowatch wird sich – der übersichtlichkeit halber – in mehreren artikeln mit ausgewählten themen der sitzung beschäftigen.

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grosseinkaufend

der asta der uni münster plant große anschaffungen im bereich seiner computer infrastruktur. die rechtlichen grundlagen, auf denen er diese investitionen tätigt, scheinen allerdings ein wenig dehnbar gehandhabt zu werden. darüber hinaus geht der asta offenbar sparsam mit seiner berichtspflicht dem studierendenparlament und dem haushaltsausschuss gegenüber um.

am 31.07. wurde auf dem asta-plenum einstimmig beschlossen, dass der asta-admin neue hardware im wert von bis zu 16000 euro kaufen darf. über die notwendigkeit dieser anschaffungen soll an dieser stelle nicht weiter nachgedacht werden, sondern nur über ein paar formalitäten. für inventar gibt es einen titel im haushalt, der für das laufende jahr 13000 € vorsieht. wenn mensch einmal davon absieht, dass dem titel wahrscheinlich auch schon geld für anderes inventar entnommen wurde, so hat der asta beschlossen geld auszugeben, dass er in der form noch gar nicht zur verfügung hat.

im allgemeinen geht mensch davon aus, dass nur das geld ausgegeben werden kann, das zur verfügung steht. das heißt in diesem falle, der asta kann das geld ausgeben das mit dem haushalt beschlossen wurde. es war dem plenum bewusst, einen beschluss gefällt zu haben, der zum gegenwärtigen zeitpunkt noch gar nicht voll umsetzbar ist. das pfiffige plenum hat deshalb zusätzlich beschlossen:

Außerdem sollte im Nachtragshaushalt der entsprechende Etat erhöht werden, damit ein schlüssiges Konzept umgesetzt werden kann und somit die Arbeitsfähigkeit optimiert wird und Folgekosten minimiert werden können.

wie allgemein bekannt sein dürfte, ist das studierendenparlament das „höchste beschlussfassende Gremium der Studierendenschaft“ und es hat die aufgabe „den Haushaltsplan festzustellen und dessen Ausführung zu kontrollieren“. wenn der asta nun geld verplant hat, das er noch nicht hat und wofür das sp einen nachtragshaushalt beschließen muss, dann könnte mensch meinen, dass sich der asta sicher ist, dass er das geld vom sp bewilligt bekommt. hopowatch zweifelt diese annahme aus mehreren gründen stark an.

es sei zum einen daran erinnert, dass der aktuelle asta ein minderheiten-asta ist und für die verabschiedung des haushalts im sp 16 stimmen benötigt werden. und dass ein nachtragshaushalt auch mal vom studierendenparlament abgeleht wird, durfte der asta im vergangenen dezember ja ein wenig verständnislos miterleben.

zum andern wurde über das thema hardware in den letzten jahren immer und immer wieder heiß diskutiert und so darf mensch sich fragen, ob nicht selbst die koalition bei diesem thema schon uneiniger ist als der asta. profilneurosen können stundenlang über die notwendigkeit von bestimmter computerausrüstung diskutieren. über die notwendigkeit eines beamers, der „nur AStA-intern ausleihbar sein soll“, also den sich asta-referentInnen dann für zu hause ausleihen können, darf mensch sich allerdings schon ein bisschen wundern.

und zuletzt sei noch auf folgende (binsen)weisheit verwiesen: parlamentaristInnen sind nachtragend. so sind schon ganz andere beschlüsse in den kleinen und grossen parlamenten gescheitert, weil das kleine unbedeutende stimmvieh nicht vorher gefragt und ausreichend gebauchpinselt wurde.

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lehramtsausbildend

das land nrw plant mal wieder ein neues lehramtsausbildungsgesetz. dies kündigten die die schulministerin und der wissenschaftsminister heute an, nachdem das kabinett die eckpunkte des neuen gesetzes beschlossen hatte. die ministerInnen geben in einer pressemitteilung vor, dass die lehrerausbildung in nrw dadurch „professioneller, profilierter und praxisnäher“ werden soll:

Das Studium gliedert sich künftig für alle Schulformen in ein dreijähriges Bachelor- und ein zweijähriges Masterstudium, das ein ganzes Praxissemester enthält. Daran schließt sich ein einjähriger Vorbereitungsdienst an, der mit dem Staatsexamen abschließt.

eine klitzekleine frage stellt sich an dieser stelle noch:

Die erste Phase der neuen Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen – das Studium – wird im Zuge des Bologna-Prozesses auf eine konsekutive Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor und Master umgestellt.

was hat der bologna-prozess mit einer sich föderalistisch abgrenzenden lehramtsausbildung zu tun?

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trivialpatentierend

der deutsche gewerkschaftsbund (dgb) hat ein gutachten herausgegeben, das die aktuellen debatten um urheberInnenrechte, (trival) patente und sonstiges geistiges eigentum und allgemeingut beleuchten soll. das gutachten „Geistiges Eigentum – Immaterialgüter in der Wissensgesellschaft“ soll laut dgb eine diskussionsgrundlage für interessierte in und ausserhalb der gewerkschaften sowie den oft industriegetriebenen politikerInnen dienen.

das gutachten liefert einen überblick über die gegenwärtige deutsche, europäische und internationale rechtslage in diesem bereich. es beschäftigt sich neben (software)patenten auch mit den deutschen gesetzen „zur Regelung des Urheberrechts“ (1. und 2. korb), das unter anderem universitäten hart trifft (ulb münster: „Ihre Literaturversorgung ist gefährdet„) und dem „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“, das die verfolgung tauschbörsenaffiner studentInnen vereinfachen wird.

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durch studiengebühren dürfen bisher ausschließlich verbesserungen der lehre finanziert werden. deshalb dürfen beispielsweise keine professorInnen-stellen mit studiengebühren bezahlt werden, da der professorInnenstand die freiheit zur forschung und lehre hat. um trotzdem dozentInnen durch studiengebühren finanzieren zu können, hat mensch sich die sogenannten lecturer-stellen ausgedacht. lecturer haben die ausschließliche aufgabe zu lehren und lehre zu organisieren und können deshalb reinen gewissens durch die studentischen zwangsbeiträge finanziert werden.

ein kurzer blick in die stellenausschreibungen der uni münster zeigt, dass studiengebühren nun unzählige neue jobs an der hochschule schaffen. diese jobs als sichere jobs zu bezeichnen wäre allerdings aus mehreren gründen vermessen. so haben alle jobs kurze laufzeiten, da die mittelverteilung in einem bekanntlich intransparenten verfahren immer wieder neu diskutiert werden muss und die studiengebühren selbst auf „vorerst“ zwei jahre begrenzt wurden.

schaut mensch sich die stellenausschreibungen näher an so wird sie/er feststellen, dass viele der wissenschaftlichen und studentischen mitarbeiterInnen- und hilfskraftstellen mit dem attribut „finanziert durch Studiengebühren“ versehen ist. interessanterweise gibt es offenbar keine einheitliche sprachregelung an der uni münster wie mensch das gebührending denn nun offiziell nennen will:

Die Finanzierung erfolgt aus Studiengebühren.

Die Finanzierung der Stelle erfolgt aus Studienbeiträgen.

Die Finanzierung erfolgt aus Studienbeitragsgebühren.

aber nicht nur die benamsung der studiengebühren wirft fragen auf. auch die eine oder andere stellenbeschreibung sorgt für verwirrung. wenn mensch davon absieht, dass offenbar gar nicht alle stellenbeschreibungen auf ihre gebührenherkunft verweisen und nicht alle stellen, die am 15.08. in der verteilkommission beschlossen wurden, so uni-öffentlich ausgeschrieben werden. im folgenden sollen die vorhandenen teils wundersamen stellenausschreibungen analysiert und die wundersamsten zitiert werden.

aufgabenbeschreibend

die aufgabenbeschreibungen gleichen sich und – in den meisten fällen – wahrscheinlich auch den gesetzlichen vorgaben:

  • organisation der lehre
  • organisation der evalution der lehre
  • koordination und begleitung von praktika
  • koordination und begleitung von abschlussarbeiten

so weit so ungut…

prüfungsberechtigend

darüber hinaus sollen die neugeschaffenen stellen aber auch für die durchführung von prüfungen zuständig sein:

Zu den Aufgaben der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers gehört die Organisation, Vorbereitung und Korrektur der anfallenden Klausuren.

Zu den Aufgaben des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin gehört auch die aktive Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung sowie die Durchführung von akademischen Prüfungen und staatlichen Lehramtsprüfungen.

hier stellt sich die frage der prüfungsberechtigung. bisher wurden recht hohe masstäbe für die prüfungsberechtigung angesetzt (HG NRW §95):

§ 95 Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

das HFG hat diese regelung nun ziemlich stark aufgeweicht (vgl. HFG § 65 (1) ):

§ 65 Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.

wahrscheinlich sollte durch das weichspülen der prüfungsberechtigung die neu geschaffene prüfungslast in den neuen studienstrukturen (Ba/Ma) für die professorInnen gesenkt sowie das studiengebührenausgabepotential gesteigert werden.

zwei fliegen eine klappe – und so folgt die späte erkenntnis, mit der man die grundversorgung im BaMa durch gebühren rechtfertigen will:

Mit der Umstellung auf die im Vergleich zu den traditionellen Studiengängen wesentlich stärker strukturierten Bachelor- und Masterprogramme und der gleichzeitigen Einführung der studienbegleitenden Prüfungssystems entsteht hinsichtlich der Studiengangsplanung ein erheblich gestiegener Koordinierungsbedarf.

mitarbeiterInnenködernd

wie mensch nun mitarbeiterInnen für diese neuen lehrjobs ködern will kann an ein paar beispielen illustriert werden. darüber hinaus erwarten die einen oder anderen stellenauschreiberInnen aber auch dinge, die nicht so direkt mit lehre zu tun haben und bei denen mensch sich schon die frage stellen muss, ob das so geht bzw. so gewollt ist.

in mehreren fällen wird die beteiligung in der akdamischen selbstverwaltung „erwartet“:

Ferner wird die Übernahme von Aufgaben im Bereich der akademischen Selbstverwaltung erwartet.

wenn mensch diese beteiligung als ehrenamt verstehen würde, die nichts mit der reinen lehrarbeitszeit zu tun hat, dann könnte aber kein freiweiliges politisches engagement „erwartet“ werden, oder?!

mehrfach wird bei diesen recht unsicheren und befristeten stellen der köder promotion ausgeworfen, sofern die promotion wie in anderen ausschreibungen nicht so vorausgesetzt wird:

Die Möglichkeit zur Promotion ist gegeben.

wenn nun in eine studiengebührenfinanzierte stellenausschreibung jedoch (offen) hineingeschrieben wird, dass die mitarbeit in der forschung zu den aufgaben der gebührenstelle gehört, dann fehlen einem schon ein wenig die worte:

Zu den Aufgaben gehört auch die Mitarbeit in Forschung und Lehre. Die Möglichkeit zur Promotion ist gegeben.

die mitarbeit an einem forschungsprojekt für e-learning als konkrete verbesserung der lehre zu verkaufen, davon lassen sich wahrscheinlich auch nur studentische gebührenverteilungskommissarInnen überzeugen.

Schwerpunkt dieser Tätigkeit ist die Mitarbeit im Projekt „Learnr – gemeinsam lernen“. Die Aufgaben der zukünftigen Mitarbeiterin / des zukünftigen Mitarbeiters umfassen projektbezogene Arbeiten zur organisatorischen, konzeptionellen und technischen Weiterentwicklung der Web 2.0-getriebenen Lernplattform Learnr. Über die Mitarbeit im Projekt hinaus sind Lehrverpflichtungen im Umfang von 2 SWS zu erfüllen. Die Möglichkeit zur Promotion wird geboten.

hiervon abgesehen kann natürlich viel verschwörung in theorie und praxis betrieben werden bei der vorstellung, dass viele die neuen mitarbeiterInnen auch in der forschung einsetzen möchten und nur nicht so ungeschickt sind, dies in die stellenausschreibung zu packen.

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am letzten donnerstag fand vor dem landgericht münster ein verfahren statt, in dem ein verein eine ehemalige praktikantin auf unterlassung verklagte. der verein, der eine schule für mädchen in afrika betreibt, klagte auf unterlassung zahlreicher aussagen im praktikumsbericht der studentin aus münster. darüber hinaus ging es aber auch um die frage von praktikumsbewertungen im internet. das verfahren endete mit einem vergleich.

die richterin erklärte den zwei parteien und den etwa 20 gästen zuerst einmal den unterschied zwischen einer tatsachenbehauptung und einer meinung. letztere ist ja bekanntlich durch artikel 5 grundgesetz einem besonderen schutz unterworfen. bei unwahren tatsachen muss mensch übrigens noch zwischen substanzarmen tatsachen, bewusst unwahren tatsachen und tatsachen, deren wahrheit ungewiss ist, unterscheiden.

auf dieser grundlage ging die richterin die vom kläger beanstandeten zwanzig äußerungen einzeln durch und sortierte alle äußerungen aus, die das gericht als meinungsäußerung verstand. folgende aussagen in einem praktikumsbericht sind beispielsweise meinungsäußerungen:

Das Projekt ist weder sozial, noch hat es den Namen Hilfsprojekt verdient.

Es bestehen Missstände in der Schule, in der Schulleitung und im Management.

Hinter dem gesamten Projekt steht keinerlei pädagogisches Konzept.

übrig blieben noch fünf aussagen, die das gericht als tatsachenbehauptung einstufte. bei diesen aussagen hätte der verein nun beweisen müssen, dass es sich um die behauptung falscher tatsachen handelt. nachdem die richterin die vorwürfe gegen die ex-praktikantin zusammengekürzt hatte und auf die schwierigkeiten bei der beweisfindung (zeugen einfliegen, etc.) hingewiesen hatte und erklärte, dass wahrscheinlich keiner den prozess gewinnen würde, schlug sie den parteien einen vergleich vor.

nach einer kleinen diskussion einigten sich die parteien auf einen zusatz, in dem steht „der verein fordert die folgenden fünf sätze hinzuzufügen“ und dieser zusatz muss zukünftig an den bericht angehängt werden. diese sätze enthalten ein paar allgemeine und zeitlich unkonkrete aussagen, die die aussagen im eigentlichen praktikumsbericht relativieren sollen, wie zum beispiel:

Die Lehrer haben Arbeitsverträge.

Der Fahrer fährt die Schulleiterin dienstlich.

die ex-praktikantin muss ihre darstellung also nicht zurücknehmen, sondern lediglich eine art aktualisierung beifügen und darf den bericht eben nur noch mit dem bereits erwähnten zusatz verbreiten.

nach aussage der ex-praktikantin sei dies kein problem, da ihr eh nichts an der verbreitung des berichts liege. ihr wird durch diesen vergleich aber weiterhin das recht eingeräumt den bericht potentiellen praktikantInnen zur verfügung zu stellen. ihr gehe es laut eigener aussage darum vor allem weibliche interessentinnen auf die gefahren dieser praktikumsstelle hinzuweisen.

die gerichtskosten wurden geteilt. der kläger übernimmt die kosten des rechtsstreits, die beklagte trägt die kosten des vergleichs.

students-at-work

hopowatch berichtete bereits über das dgb-projekt students at work, welches neben zahlreichen infos und tipps für praktikantInnen auch eine onlinedatenbank bietet, in der praktikabewertungen abrufbar sind.

so versuchte die klägerseite auch die praktikumsbewertung auf students-at-work zum gegenstand der verhandlung machen. der eintrag der beklagten war zwischenzeitlich sogar vom netz genommen worden. so wurde vom klägeranwalt unter anderem versucht, die folgende ja/nein-bewertung als falsche tatsachenbehauptung und nicht als meinung zu definieren:

Warst du wirklich Praktikant (d.h. deine Arbeit war nicht fest eingeplant und hat keine reguläre Stelle ersetzt)?

die richterin wollte dem so nicht folgen und students-at-work taucht im vergleich nicht mehr auf. demnach kann der eintrag über das praktikum also bestehen bleiben.

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das rektorat der uni münster hat auf seiner letzten sitzung ein absolutes rauchverbot in allen uni-gebäuden und dienstfahrzeugen erlassen. die uni richtet sich damit vorauseilend auf das neue „Nichtraucherschutzgesetz“ des landes nrw ein, das am 01.01.08 in kraft treten soll und generell das rauchen in allen öffentlichen gebäuden verbietet.

bereits bislang durfte an der uni münster nicht in öffentlich zugänglichen räumen wie hörsälen, foyers und seminarräumen geraucht werden. es soll also demnächst der vergangenenheit angehören, dass qualm unter halböffentlichen bürotüren hervordringt oder studierende in einer sprechstunde keine luft mehr bekommen.

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