das vg münster hat sich am vergangenen freitag mit dem thema videoüberwachung an der uni münster befassen müssen, nachdem drei studierende unter anderem gegen die videoüberwachung von arbeitsplätzen im kriminalwissenschaftlichen institut geklagt hatten.
die klägerInnen beriefen sich dabei auf ihr grundrecht auf Informationelle selbstbestimmung aus artikel 2 absatz 1 in verbindung mit artikel 1 absatz 1 grundgesetz. das gericht entschied nun, dass die bloße videoüberwachung zwar zulässig sei, gespeichert werden dürften die aufzeichnungen jedoch grundsätzlich nicht.
annelie, eine der klägerInnen, bewertet das urteil folgendermaßen:
Das ist für uns auf jeden Fall ein Erfolg. Die Praxis der Videoüberwachung, also des Speicherns von Kamerabildern, ist damit nur noch unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
die überwachungskamera darf zwar weiter laufen und live-bilder auf einem monitor anzeigen, der vom personal des instituts beobachtet wird. die aufnahmen dürfen jedoch nur dann gespeichert werden, wenn eine konkrete gefahr vorliegt und die speicherung zu beweiszwecken unverzichtbar ist. so sieht es das datenschutzgesetz nrw vor. matthias, ebenfalls kläger, erläutert dies so:
Das heißt, es muss jemand dauernd den Monitor beobachten. Nur wenn diese Person tatsächlich sieht, dass jemand gerade dabei ist, ein Buch zu stehlen, darf sie auf Speichern drücken. Aber dann reicht es eigentlich aus, dass überhaupt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bibliothek sitzen und aufpassen. Die Uni konnte uns ohnehin nicht davon überzeugen, dass es schon mal zu Vorfällen kam, nach denen die Videoaufzeichnungen ausgewertet werden mussten.
die auseinandersetzungen bezüglich der videoüberwachung an der uni münster ziehen sich bereits seit 2004 hin. nina, die damalige asta-referentin für demokratische rechte, und die kritischen juristInnen fanden damals heraus, dass die videoüberwachung an der uni münster keinerlei datenschutzrechtlichen bestimmungen genügt.
zu diesem zeitpunkt hatte die uni weder eine/n datenschutzbeauftrage/n, der zu jeder kamera stellung nehmen muss, noch gab es eine schriftliche dokumentation über die videoüberwachungsmaßnahmen an der uni. diese dokumentation muss von der/dem datenschutzbeauftragten geführt werden und muss für jede einzelne überwachungsmaßnahme mindestens den zweck, die erforderlichkeit und die abwägung des schutzwürdigen interesses der betroffenen, sowie technische details enthalten.
die klage der studierenden richtete sich zunächst auch gegen zwei weitere kameraanlagen, im schloss und in einem gruppenarbeitsraum der ulb. diese kameras wurden von der uni inzwischen abgehängt.
eva, die derzeitige asta-referentin für politische bildung und demokratische rechte, sieht in dem urteil auswirkungen auf die videoüberwachung in öffentlichen gebäuden im allgemeinen und einen sieg für die grundrechte:
Das Urteil wird dazu führen, dass in vielen öffentlichen Gebäuden Nordrhein-Westfalens die Kameraüberwachung zumindest insofern eingestellt werden muss, als dabei die Aufzeichnungen gespeichert werden. Ich finde es wichtig, dass wir hier den Schutz unserer Grundrechte einfordern. Das Gericht hat uns heute in einem wichtigen Punkt bestätigt.
eine interessante broschüre zum thema videoüberwachung (pdf) gibt’s bei der landesbeauftragten für datenschutz und informationsfreiheit nrw.
Read Full Post »