gastkommentar von achim
verwaltungsratswahl – wie funktioniert das eigentlich?
wie sind die vertreterInnen für den verwaltungsrat zu wählen? eigentlich müsste die satzung den rahmen der wahlen vorgeben und die geschäftsordnung (go) ihn genauer ausfüllen.
der verwaltungsrat kommt in der satzung jedoch nicht genauer vor. zu den ausschüssen heißt es unter anderem …
… in der satzung:
§ 10 Ausschüsse des Studierendenparlaments
(1) Das Studierendenparlament kann Ausschüsse einsetzen. Sie bestehen aus sieben Mitgliedern. Das Studierendenparlament kann persönliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter wählen.
(2) Die Ausschüsse werden vom Studierendenparlament nach den Grundsätzen der Listen- und Verhältniswahl gewählt. Die Verteilung der Sitze auf die Listen erfolgt nach dem Verteilverfahren von D’ Hondt.
…
… in der go:
§ 35 Wahl und Pflichten
1. Ausschüsse werden nach § 27 gewählt. Für jeden Kandidaten/ jede Kandidatin wird ein persönlicher Stellvertreter/ eine persönliche Stellvertreterin mitgewählt. …
§ 27 Listenwahlen
1. Ausschüsse des SP werden nach den Grundsätzen der Listen- und Verhältniswahl gewählt. Die Verteilung der Sitze auf die Listen erfolgt nach dem Hare/ Niemeyer-Verfahren.
2. Nach diesem Verfahren werden auch andere studentische Vertreter/ Vertreterinnen gewählt, wie z.B. in den Verwaltungsrat oder in das HerausgeberInnengremium des Semesterspiegels.
kurzum: für die wahl der verwaltungsratsmitglieder ist nur geklärt, dass es sich um eine listen- und verhältniswahl handelt. unklar ist für mich, ob das hare/niemeyer-verfahren oder das d’hondt-verfahren anzuwenden ist, denn die go-festlegung, dass ausschüsse nach hare/niemeyer-verfahren zu wählen sind, ist durch die satzung ungültig – ich weiß aber nicht, ob die go-festlegung auch für verwaltungsratsmitglieder ungültig ist.
nicht so recht klar ist, wie die stellvertreterInnen zu wählen sind. denn durch den bezug von §35 auf §27 gilt nicht unbedingt auch der umgekehrte bezug.
es gäbe für stellvertretende mitglieder im verwaltungsrat also entweder die möglichkeit, dass es sich um allgemeine stellvertreterInnen handelt (1) oder dass es persönliche stellvertreterInnen sind (2) oder dass es sich um allgemeine listenstellvertreterInnen handelt (3). im ersten und im dritten fall muss geklärt sein, welche/r stellvertreterIn zuerst das recht hat, ein fehlendes mitglied zu vertreten, im zweiten fall, wen die jeweiligen stellvertreterInnen vertreten.
für die erste variante muss also nach der wahl eine einzige rangfolge von stellvertreterInnen existieren, was heißt, dass bei der wahl alle personen, die stellvertreterInnen werden wollen, sich zur wahl stellen können und nach der anzahl der auf sie entfallenen stimmen stellvertreterInnenplätze belegen. das ist vermutlich wenig praktikabel, da sich die vertretenen positionen der studentischen vertreterInnen ständig ändern würden, denn rcds-mitglieder würden womöglich von uni-galliern vertreten etc.
für die zweite variante müssten entweder direkt bei der wahl zu jeder kandidatin und jedem kandidaten stellvertreterInnen mit zur wahl gestellt werden (2a) oder es müssten nachträglich, also als personenwahl stellvertreterInnen für die gewählten mitglieder gewählt werden, was aber der vorgeschriebenen listenwahl nicht entspricht.
für die dritte variante wäre denkbar, dass in einem zweiten wahlgang wiederum als listenwahl stellvertreterInnen gewählt werden, was aber bei den stellvertreterInnen andere mehrheitsverhältnisse bewirken könnte als bei den eigentlichen vertreterInnen im verwaltungsrat. eine sinnvolle vertretung wäre nicht gewährleistet.
die zweite möglichkeit der dritten variante wäre, dass komplette wahllisten für den verwaltungsrat von anfang an auch die stellvertreterInnen umfassen (3a). beispielsweise treten die listen A, B und C zur wahl an, die aus den personen A.1, A.2, A.3, B.1, B.2, B.3, B.4 und C.1, C.2, C.3, C.4, C.5, C.6 etc. bestünden. wäre das wahlergebnis derart, dass die listen A und C jeweils einen sitz im verwaltungsrat haben, wären A.1 und C.1 die gewählten mitglieder und A.2, A.3 die stellvertreterIn von A.1 etc.
mir scheint, dass 2a und 3a die einzig praktikablen varianten sind. was jedoch nicht praktikabel und meiner meinung nach auch nicht zulässig ist, ist die variante, die das sp am montag gewählt hat: es wurden, den berichten auf hopowatch zufolge, in einem ersten wahlgang mitglieder für den verwaltungsrat gewählt, in einem zweiten die stellvertreter. diese variante führt zu keinem eindeutigen ergebnis. es ist unklar, ob für den fall, dass stefan r. nicht zum verwaltungsrat kommt (oder zurücktritt), jochen h. der stellvertreter ist oder veith l. hier hilft auch die anzahl der stimmen nicht weiter: beide sind gleichberechtigt gewählt, da eine listenwahl stattgefunden hat.
wie wär’s, wenn wir die gesamte wahl in der nächsten sp-sitzung wiederholen?
Oder anders gesagt:
Wenn uns das Ergebnis nicht passt, suchen wir nach einem vermeintlichen Formfehler und stimen solange darüber ab, bis es uns gefällt!
wenn die satzungsignoranz des präsidiums ein einzelfall wäre, würde ich meiner vorrednerIn vielleicht sogar zustimmen. aber da satzungsbruch hier zum alltäglichen sp-programm geworden ist, stellt sich schon die frage, wie es die parlamentaristInnen denn eigentlich sonst lernen sollen, wenn nicht durch infragestellung jedes illegalen sp-beschlusses.
Liebe/r „Große Augen“,
ehrlich gesagt ist mir das Ergebnis nicht dermaßen wichtig, als dass ich hier Zweckinterpretationen betreiben müsste. Erstens bin ich relativ desillusioniert ob der Möglichkeiten von studentischen Verwaltungsratsmitgliedern. Zweitens glaube ich nicht, dass sich durch eine Wiederholung viel am Ergebnis ändert, außer vielleicht durch die unterschiedliche An- oder Abwesenheit von ParlamentarierInnen – wobei ich nicht einmal weiß, wer anwesend war. Dafür hab ich das Ganze dann doch nicht intensiv genug verfolgt.
Allerdings bleibt meine Feststellung erstmal im Raum stehen:
„es ist unklar, ob für den fall, dass stefan r. nicht zum verwaltungsrat kommt (oder zurücktritt), jochen h. der stellvertreter ist oder veith l.“
Und ich sehe nicht, dass sich durch deine Unterstellung etwas daran ändern würde.
MfG,
Achim
Der Komentar richtete dich auch weniger gegen den Verfasser des Artikels: natürlich hat jeder das Recht, sein Misfallen gegenüber sonstwas zu äußern. Ob man hingegen ob dieses Missverständnisses bei den Stellvertretern die ganze Wahl wiederholen sollte (wie Jochen oben gefordern) sei dennoch dahingestellt.
Dennoch habe ich eine Frage:
Meines Wissens nach haben doch die unigal und das ufafo gemeinsam 8 stimmen im Studierendenparlament und haben sich gemeinsam auf Sven Fritsch geeinigt.
Wieso er denn dann bei der Wahl nur 7 Stimmen bekommen? Damit wäre der dann doch statt Stefan Roth gewählt worden, oder hab ich da was nicht richtig verstanden?
So, dann darf ich hier auch noch meine Meinung zu der Wahl äußern.
1) Im Zweifel gilt das höherrangige Recht bezüglich des Wahlverfahrens. Das bedeutet, die Satzung geht der Geschäftsordnung vor. Also muss das D’hondt’sche Wahlverfahren als Listenwahlverfahren genommen werden.
2) Bzgl. Stellvertreter
Das maßgebliche Studentenwerksgesetz bzw. auch die näher ausgestaltende Satzung des Studentenwerks Münster sehen keine „Stellvertreter“ vor, sondern „Ersatzmitglieder“. Der Unterschied liegt darin: Bei Abwesenheit eines Mitglieds rückt ein Stellvertreter in dessen Position ein, ist also stimmberechtigt. Ein Ersatzmitglieder dagegen rückt nur ein, wenn das ordentliche Mitglied ausscheidet. Nach der Satzung des Studentenwerks hat es im Verhinderungsfalle des ordentlichen Mitglieds nur beratende Stimme.
Aus der Logik dieses Vorhabens, vor allem aber aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften, in denen es WÖRTLICH steht (§5 Abs. 3 StWG NRW bzw. § 5 Abs. 4 Satzung des Studentenwerks Münster), ergibt sich, dass das Ersatzmitglied nur zu seinem ordentlichen Mitglied gehört.
Also war das Wahlverfahren nicht korrekt. Korrekt und wohl am praktikabelsten gewesen, „Teams“ aus ordentlichem Mitglied und Ersatzmitglied in der Listenwahl zu wählen.
Allerdings war das auch schon das letzte Mal nicht so. Da ist jedoch auch kein ordentliches Mitglied ausgeschieden, so dass es keine Probleme gab. Dies sollte jedoch kein Grund sein, immer wieder so falsch zu verfahren.
soeben habe ich die satzung des studentenwerks münster durchgesehen und außerdem nochmals die zutreffenden passagen aus satzung und go der studierendenschaft. ich komme zum gleichen ergebnis wie achim, flow und urs. es gibt also einen guten grund, die wahl erneut durchzuführen: das auf der letzten sp-sitzung durchgeführte verfahren ist mind. sachfremd. außerdem gibt es keinen grund, es nicht zu tun: die zweijährige amtszeit beginnt frühestens am 1.4. – spätestens bis zum 1.4. muß eine gültige wahl durchgeführt worden sein. da ist ja noch ein wenig zeit.
„Große Augen“, das ist Polemik pur. Dieselbe Frage könnte man genauso bezüglich der übrigen Listen, also Juso Hochschulgruppe, RCDS und LSI stellen.
Es kommt immer auf die anwesenden Stimmen an.
Deine Frage lässt sich somit auch mit NEIN beantworten, denn wenn das Studierendenparlament vollzählig gewesen wäre, wäre Sven Fritsch auch mit 8 Stimmen nicht gewählt worden.
Zu Urs:
Welche „Verbrecher“ sind den eigentlich beim letzten Mal in nicht korrekter Weise als Ersatzmitglieder gewählt worden?
Allgemein:
Man kann das Ganze mit der verfassungsrechtlich nicht korrekten Auflösung des Bundestages vergleichen: 1972, 1983 und 2005 gibt es ernste Bedenken an dem Verfahren, die Idee aber aus Opportunitätsargumenten stimmen fast alle Bundestagsmitglieder zu; eine Klarstellung des Verfahrens für die Zukunft wird nicht in Angriff genommen.
Lieber Olaf, ich denke, ich finde das schwierig, dass du mir, nur weil dir meine Frage nicht gefällt, Polemik vorwirst. Aus deiner Ausführung lässt sich entnehmen, dass offensichtlich die Menschen vom ufafo und der ungal nicht vollzählig waren. Vielen Dank, dass du einen so unkomplizierten Weg gefunden hast, mich aufzuklären.
Ich habe den AStA mittlerweile per Brief um eine Stellungnahme gebeten.
Liebe/r “Große Augen”,
ich glaube schon, dass man die Wahl wiederholen sollte, wenn sie falsch gelaufen ist. Alternativ kann man sagen, es gibt keine gewählten Ersatzmitglieder und im Falle eines Ausfalls muss man neue reguläre Mitglieder wählen. Wobei nicht garantiert ist, dass das SP dazu in der Lage wäre.
Man kann sich eben nicht aussuchen, wann man Regeln lieber missachtet.
Ja, Rudi, also für alle Öffentlichkeit:
ICH WAR AUCH EIN UNRECHTMÄSSIG GEWÄHLTER.
Dein Bundestagsvergleich hinkt.
1. ist die Rechtslage umstritten
2. ist das Verfahren im GG nicht klar und man gab sich zumindest Mühe, die Verfassung zu beachten
Hier ist das Verfahren jedoch ganz klar. Das SP-Präsidium müsste sich vor der Wahl mit den Rechtsgrundlagen vertraut machen. Angesichts auch der (deutlich zu) hohen Studiengebührenerlasse, die sie für ihre Tätigkeit erhalten.
Diese falschen Bundestagsvergleiche ziehen sich also immer noch wie ein roter Faden durch die Geschichte des SP. Wen wundert’s: Gibt es doch noch erfahrene Referenten, die glauben, das SP tage diskontinuierlich…
Ich bin damals übrigens auch unrechtmäßig gewählt worden 😉
Lieber „Große Augen“,
ich weiß zwar nicht wer Du bist, aber ich finde es schwierig, dass du mir Worte in den Mund legst, die ich nicht gesagt habe. Meines Wissens war die Liste uFaFo, der ich angehöre, neben der DIL die einzig vollständig anwesende Liste im Studierendenparlament.
Ich glaube, er wollte damit aussagen, das er keinerlei Unterschied zwischen ufafo und Uni-GAL sieht und sie deswegen in einen Topf wirft. Kann ja auch schonmal passieren, wenn die Listen häufig gemeinsame Plena durchführen, Mitglieder des ufafo nicht nur Mitglied bei den Grünen sind, sondern dort auch noch Anstellungen pflegen und sie sich ständig in gemeinsamen Pressemitteilungen äussern.